April 2013
Erstes Geruchsgutachten wird dem LUGV übermittelt. Das Amt schreibt dann fast zwei Jahre später einen Brief an unseren Anwalt (siehe unter Februar 2015)
Februar 2015
Eingang einer Antwort des LUGV an unseren Anwalt Herrn Werner auf den Antrag auf Erlass einer nachträglichen Anordnung nach § 17 Abs. 1 BlmSchG vom November 2011.
Zur Klärung des Sachverhaltes sei ein Geruchsgutachten erstellt und dem LUGV am 12.4.2013 übersandt worden.
Hier wird festgestellt, dass „der für Dorfgebiete geltende IW (Immissionswert) von 0,15 in einigen Bereichen des Dorfgebietes erheblich überschritten wird. Aufgrund dessen wurde seitens des LUGV eine Ergänzung des Geruchsgutachtens gefordert und am 17.07.2014 zur Prüfung vorgelegt. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung unter „Abwägung aller Umstände im Einzelfall zu entscheiden, welche Maßnahmen zur Geruchsminimierung vom Anlagenbetreiber zu fordern sind. Dabei zu berücksichtigen ist einerseits der Schutzanspruch der Anwohner…. und andererseits der auf die Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigungen begründende Bestandschutz der Gut Jäglitz GmbH 6 Co. Roddahn KG.“
Der Immissionsschutzwert wurde vom LUGV auf 0,20 angehoben als „vertretbaren Kompromiss“ und die nachträgliche Anordnung sollte unter diesen und weiteren Gesichtspunkten erstellt werden.
Mai 2015
wird ein zweites Gutachten vom SFI (Sachverständige für Immissionsschutz GmbH) erstellt.